3 Kritische Schätzungen und Beurteilungen bei der Anwendung von Rechnungslegungsgrundsätzen
Bestimmte ausgewiesene Beträge für Vermögenswerte und Verbindlichkeiten beruhen auf Schätzungen und Annahmen. Schätzungen und Beurteilungen des Managements werden laufend überprüft und beruhen auf historischen Erfahrungen und anderen Faktoren, zum Beispiel auf Erwartungen künftiger Ereignisse, die unter den gegebenen Umständen als angemessen erachtet werden.
Die Sensitivitätsanalyse betreffend Versicherungs- und Marktrisiken wird in Anhang 5 erläutert.
Fair Value von Finanzinstrumenten
Der Fair Value von Finanzinstrumenten wird aufgrund des notierten Marktpreises bestimmt, sofern dieser verfügbar ist, bzw. aufgrund des Barwerts geschätzt oder mittels anderer Bewertungsverfahren festgestellt. Solche Verfahren werden massgeblich von den verwendeten Annahmen beeinflusst, welche Diskontsätze und Schätzungen künftiger Mittelflüsse einschliessen. Wenn Marktpreise nicht ohne Weiteres verfügbar sind, kann der Fair Value entweder durch Schätzungen unabhängiger Experten ermittelt werden, oder es ist auf notierte Marktpreise vergleichbarer Instrumente abzustellen. Dabei gilt zu berücksichtigen, dass ein so abgeleiteter Fair Value nicht durch Vergleiche mit ähnlichen Märkten erhärtet werden kann und dass in vielen Fällen der entsprechende Wert nicht in kurzer Frist realisiert werden könnte.
Zur Schätzung des Fair Value von Finanzinstrumenten verwendet die Gruppe vor allem folgende Methoden und Annahmen:
- Der Fair Value von Zinspapieren und Aktien wird generell anhand notierter Marktpreise ermittelt.
- Der Fair Value von Derivaten wird anhand notierter Marktpreise bzw. mit Hilfe von geeigneten Optionspreismodellen festgestellt.
- Private-Equity-Kapitalanlagen werden als jederzeit verkäuflich klassifiziert. Kapitalanlagen werden im Normalfall mit dem Marktwert bewertet, wenn dieser den Fair Value repräsentiert. Ist kein Marktwert verfügbar, wird der Fair Value unter Berücksichtigung verschiedener Faktoren geschätzt. Solche Faktoren sind zum Beispiel der Kaufpreis, der geschätzte Liquidationswert, Einschränkungen der Übertragbarkeit, in bedeutenden Privatplatzierungen desselben Emittenten erzielte Preise, Preise von Kapitalanlagen bei vergleichbaren Unternehmen mit ähnlichem Geschäft sowie Änderungen der finanziellen Lage und der Zukunftsaussichten des Emittenten.
- Der Fair Value von Darlehen, die zu fortgeführten Anschaffungskosten ausgewiesen werden, wird anhand diskontierter Mittelflüsse auf der Basis der aktuellen Zinssätze der Gruppe für vergleichbare Darlehen geschätzt. Bei variabel verzinslichen Darlehen, deren Preis häufig neu festgesetzt wird und bei denen keine bedeutenden Veränderungen des Kreditrisikos vorliegen, entspricht der Fair Value dem Buchwert.
- Der Fair Value von Hedge Funds wird anhand der notierten Marktpreise ermittelt, wenn diese verfügbar sind. Sind keine notierten Marktpreise verfügbar, so werden Bewertungsverfahren angewandt, die den Marktwert der zugrunde liegenden Vermögenswerte, die Transaktionspreise sowie weitere Informationen berücksichtigen.
- Der Fair Value finanzieller Rückversicherungsvermögenswerte und Verbindlichkeiten, die zu fortgeführten Anschaffungskosten ausgewiesen werden, wird anhand eines Diskontierungsmodells über die Mittelflüsse geschätzt.
- Der Fair Value von Kapitalanlageverträgen und Einlagen, die zu fortgeführten Anschaffungskosten ausgewiesen werden, wird anhand eines Diskontierungsmodells über die Mittelflüsse auf der Basis der Zinssätze geschätzt, die aktuell für vergleichbare Verträge angeboten werden, deren Laufzeit der Restlaufzeit der zu bewertenden Verträge entspricht. Der Fair Value von Sicht- oder Spareinlagen entspricht dem bei Sicht zahlbaren Betrag oder dem Buchwert. Der Buchwert von variabel verzinslichen Einlagen kommt dem Fair Value am Stichtag nahe.
- Der Fair Value von Anleihen und Darlehensverpflichtungen, die zu fortgeführten Anschaffungskosten ausgewiesen werden, wird anhand eines Diskontierungsmodells über die Mittelflüsse auf der Basis der aktuellen Darlehenszinsen der Gruppe für vergleichbare Anleihen und Darlehensverpflichtungen geschätzt, deren Laufzeit der Restlaufzeit der zu bewertenden Schulden entspricht.
- Der Fair Value von Verbindlichkeiten aus Versicherungs- und Kapitalanlageverträgen auf Rechnung und Risiko von Kunden der Swiss Life-Gruppe wird anhand der Bewertung der zugrunde liegenden Vermögenswerte berechnet.
- Es ist in der Praxis schlicht nicht möglich, den Fair Value von Kapitalanlageverträgen mit ermessensabhängiger Überschussbeteiligung zu bestimmen, weil es keine zuverlässigen Grundlagen gibt, um derartige zusätzliche ermessensabhängige Erträge zu bemessen. IFRS4 «Versicherungsverträge» enthält keine Angaben zur Bemessung der als ermessensabhängige Überschussbeteiligung identifizierten Beträge.
Fair Value von nicht finanziellen Instrumenten
Der Fair Value von Investitionsliegenschaften wird anhand der – entsprechend angepassten – aktuellen Preise in einem aktiven Markt für Liegenschaften ermittelt, die von ihrer Beschaffenheit, ihrem Zustand und ihrer Lage her ähnlich sind. Auch Preise, die auf weniger aktiven Märkten für ähnliche Liegenschaften in jüngster Zeit gezahlt wurden, werden – mit entsprechenden Anpassungen wegen bestehender Unterschiede – für die Schätzung des Fair Value herangezogen. Darüber hinaus werden Investitionsliegenschaften anhand diskontierter Mittelflussprognosen auf der Basis externer Nachweise bewertet, wenn verlässliche Schätzungen und sinnvolle Annahmen möglich sind. Künftige Aufwendungen zur Wertsteigerung von Liegenschaften werden nicht in den Fair Value einbezogen. Die risikoadjustierten Diskontsätze, die für Mittelflussprognosen verwendet werden, richten sich nach der konkreten Beschaffenheit und Lage der jeweiligen Liegenschaften. Die für die Prognosen verwendeten Mittelflüsse beruhen auf den nachhaltig erzielten tatsächlichen Mieteinnahmen. Die Berücksichtigung der Kosten im Mittelfluss erfolgt auf der Basis der Erfahrungen und der vom Management genehmigten Budgets. Die Mittelflüsse schliessen auch die Inflation ein. Externe Bewertungen einzelner Liegenschaften erfolgen turnusgemäss, wobei jedes Objekt mindestens alle drei Jahre bewertet wird.
Wertminderung von bis zum Verfall gehaltenen und jederzeit verkäuflichen Zinspapieren
Gruppenweit gilt, dass bis zum Verfall gehaltene und jederzeit verkäufliche Zinspapiere grundsätzlich auf Wertminderungen überprüft werden, wenn der Marktwert aufgrund von Ausfallrisiken deutlich sinkt, insbesondere nachdem das Rating eines Schuldners nach der Ersterfassung unter B– herabgestuft wurde (also CCC oder tiefer nach Standard & Poor’s oder gleichwertigem Rating), oder wenn die Zahlung des Nominalbetrags und/oder der Zinsen seit mehr als 90 Tagen überfällig ist.
Wertminderung von jederzeit verkäuflichen Beteiligungsinstrumenten
An jedem Bilanzstichtag wird geprüft, ob objektive Nachweise für eine Wertminderung von jederzeit verkäuflichen Eigenkapitalinstrumenten vorliegen. Massgebliches Kriterium für eine Wertminderung ist ein erheblicher oder anhaltender Rückgang des Fair Value der Wertschrift unter deren Anschaffungskosten. Die Charakterisierung als erheblicher oder anhaltender Rückgang bedarf einer Beurteilung. Gruppenweit gilt, dass jederzeit verkäufliche Anlagen in Eigenkapitaltiteln und Anlagefonds grundsätzlich auf Wertminderungen überprüft werden, wenn der Marktwert am Bilanzstichtag um mindestens 30% unter den Anschaffungskosten liegt oder der Marktwert für die vorangegangenen zwölf Monate unter den Anschaffungskosten bleibt.
Verbindlichkeiten aus dem Versicherungsgeschäft
Frühere Erfahrungen, die unter Berücksichtigung der Auswirkungen aktueller Entwicklungen und wahrscheinlicher Trends angepasst werden, gelten als angemessene Grundlage für die Prognose künftiger Ereignisse. Die Schätzungen des Managements hinsichtlich eingetretener, jedoch noch nicht gemeldeter Schäden werden laufend überprüft und aktualisiert; Anpassungen, die sich aus diesen Überprüfungen ergeben, werden erfolgswirksam erfasst.
Verbindlichkeiten aus dem Versicherungsgeschäft werden anhand geeigneter Schätzungen und Annahmen der Sterblichkeit, Morbidität, der Rückkäufe, der Ausübung der Optionsrechte seitens der Versicherungsnehmer und der Zinssätze bewertet. Hinsichtlich der Sterblichkeit basieren diese Schätzungen in der Regel auf branchenüblichen Sterbetafeln. Das Management berücksichtigt erwartete Verbesserungen, die sich aufgrund weiterer Fortschritte der Medizin und der sozialen Bedingungen ergeben. Eine Zunahme der Morbidität führt zu einem Anstieg der Leistungen aus Verträgen, in denen das Risiko Invalidität versichert ist. Die wichtigsten Faktoren, die zu einer unerwarteten Zunahme solcher Leistungsansprüche führen können, sind Epidemien oder allgemein verbreitete Änderungen der Lebensgewohnheiten, zum Beispiel der Ess-, Rauch- und Bewegungsgewohnheiten.
Bei Versicherungsverträgen und Kapitalanlageverträgen mit ermessensabhängiger Überschussbeteiligung zu festen und garantierten Bedingungen erfolgt die Schätzung in zwei Stufen. Bei Vertragsbeginn werden Schätzungen der künftigen Todesfälle und Rückkäufe, der Ausübung von Optionsrechten durch die Versicherungsnehmer sowie der Anlagerenditen und Verwaltungskosten vorgenommen. Sie bilden die Annahmen, die der Berechnung der Verbindlichkeiten während der Vertragslaufzeit zugrunde gelegt werden. Zu diesen Annahmen wird eine Sicherheitsmarge für Risiken und Unsicherheiten (negative Abweichung) addiert. Diese Annahmen werden für die Laufzeit des Vertrags fixiert. Anhand neuer Schätzungen wird dann jedes Jahr geprüft, ob die so ermittelten Verbindlichkeiten noch angemessen sind. Ergibt sich hierbei, dass die Verbindlichkeiten angemessen sind, bleiben die Annahmen unverändert. Sind die Verbindlichkeiten jedoch nicht angemessen, werden die der Berechnung der Verbindlichkeiten zugrunde gelegten Annahmen so verändert, dass sie den neuesten Schätzungen Rechnung tragen (die Fixierung wird aufgehoben); in diesem Fall wird zu den Annahmen keine Sicherheitsmarge hinzugezählt. Hinreichend starke Verschlechterungen der Schätzungen haben Auswirkungen auf den Wert der Verbindlichkeiten und der entsprechenden Vermögenswerte, Verbesserungen der Schätzungen dagegen nicht.
Bei Versicherungsverträgen und Kapitalanlageverträgen mit ermessensabhängiger Überschussbeteiligung ohne feste und garantierte Bedingungen können die künftigen Prämien erfahrungsabhängig erhöht werden. Die Annahmen, die zur Bestimmung der Verbindlichkeiten verwendet werden, enthalten keine Margen und werden nicht fixiert, sondern zu jedem Berichtstermin aktualisiert, um den neuesten Schätzungen Rechnung zu tragen.
Sterblichkeit und Langlebigkeit | Der wichtigste Unsicherheitsfaktor besteht darin, dass Epidemien wie Aids, Sars und die Vogelgrippe sowie wesentliche Änderungen der Lebensgewohnheiten, zum Beispiel der Ess-, Rauch- und Bewegungsgewohnheiten, dazu führen könnten, dass sich die Sterblichkeit von Altersgruppen mit erheblichem Sterblichkeitsrisiko künftig im Vergleich zur Vergangenheit stark verschlechtert. Weitere Verbesserungen der medizinischen Behandlungsmöglichkeiten und der sozialen Bedingungen könnten jedoch dazu führen, dass die Langlebigkeit stärker zunimmt, als in den Schätzungen berücksichtigt ist, die zur Ermittlung der Verbindlichkeiten aus Verträgen mit Langlebigkeitsrisiko verwendet werden.
Für das Lebensversicherungsgeschäft werden im Hinblick auf Sterblichkeit bzw. Langlebigkeit Sterbetafeln auf der Basis von Statistiken nationaler Versicherungsverbände, einheimischer und branchenüblicher Sterbe- oder interner Generationentafeln, welche die unternehmenseigenen Unterlagen widerspiegeln, verwendet.
Die verwendeten Sterbe- und Rententafeln beruhen im Allgemeinen auf der Erfahrung im Markt oder auf unternehmenseigenen Unterlagen. Berücksichtigt werden sowohl die jüngste historische Sterblichkeitserfahrung als auch erwartete künftige Sterblichkeitstrends. Bei der Langlebigkeit wird der Trend der letzten Jahrzehnte berücksichtigt.
In der Schweiz werden Sterbetafeln üblicherweise alle fünf Jahre überprüft, wenn neue Statistiken des Schweizerischen Versicherungsverbands (SVV) verfügbar sind. Bei bedeutenden Änderungen werden die Tafeln aktualisiert.
Für den obligatorischen Teil des Kollektiv-Geschäfts (BVG, berufliche Vorsorge in der Schweiz) wird der gesetzlich vorgeschriebene Rentenumwandlungssatz angewandt, während für den überobligatorischen Teil des BVG-Geschäfts ein reduzierter Umwandlungssatz zum Einsatz kommt, der anhand versicherungsmathematischer Annahmen berechnet wird.
Morbidität und Invalidität | Für das Einzel- und Kollektiv-Lebensversicherungsgeschäft in der Schweiz werden interne Tafeln verwendet. Im Einzelgeschäft ist eine Tarifanpassung im Hinblick auf Invalidität bei bestimmten Verträgen möglich. Die internen Tafeln spiegeln den Schadenverlauf in der Vergangenheit wider. Im Einzellebengeschäft werden nur Reaktivierungen berücksichtigt, während im Kollektivlebengeschäft auch eine erhöhte Sterblichkeit einbezogen wird. Im Einzellebengeschäft spiegeln die Invaliditätstafeln die durchschnittliche Situation wider, wie sie den SVV-Statistiken zufolge in der Vergangenheit im Schweizer Markt bestand. Im Einzellebengeschäft werden Invaliditätstafeln üblicherweise alle fünf Jahre überprüft, wenn neue Statistiken des SVV verfügbar werden. Bei bedeutenden Änderungen werden die Tafeln aktualisiert.
Im Kollektivlebengeschäft können Tarifanpassungen aufgrund des Schadenverlaufs im Bereich Invalidität jährlich erfolgen. In diesem Geschäft basieren die Tafeln auf unternehmenseigenen Unterlagen zum Schadenverlauf. Gerade im Kollektivlebengeschäft können Veränderungen am Arbeitsmarkt erhebliche Auswirkungen auf die Invaliditätsfälle haben. Bei bedeutenden Änderungen werden die Tafeln aktualisiert.
In anderen Märkten werden branchenübliche Invaliditätstafeln, nationale Statistiken und unternehmenseigene Unterlagen zugrunde gelegt. Die Prinzipien der Standardtarifierung werden üblicherweise anhand der kundenspezifischen Invaliditätserfahrung überprüft.
Die Invaliditätsdeckung umfasst hauptsächlich Rentenleistungen und die Befreiung von der Prämienzahlungspflicht. Leistungen werden meist erst nach einer Wartefrist ausgerichtet.
In bestimmten Ländern erfolgt die Zahlung der Leistungen auf der Basis von Gesundheitsprüfungen und verschiedenen Invaliditätsgraden (von der Vollinvalidität ohne Aussicht auf Wiederherstellung bis zur Teilinvalidität mit Aussicht auf vollständige Wiederherstellung).
Rückkauf | Bei bestimmten Verträgen hat der Versicherungsnehmer ein Recht auf Rückkauf zu einem festgelegten Barbetrag bzw. zu einem Betrag, welcher infolge der Änderung einer finanziellen Variablen wie eines Aktienkurses oder -index variiert. In bestimmten Ländern und Märkten wird der Rückkauf bei der Berechnung der Prämien für Versicherungsverträge und Kapitalanlageverträge mit ermessensabhängiger Überschussbeteiligung nicht explizit berücksichtigt.
In anderen Geschäftsbereichen werden Annahmen verwendet, die auf unternehmenseigenen Unterlagen beruhen. Die Annahmen variieren je nach Produkttyp und Vertragslaufzeit.
Optionen der Versicherungsnehmer | Bei bestimmten Verträgen hat der Versicherungsnehmer die Möglichkeit, bei Vertragsablauf einer Spar- und Risikoversicherung eine garantierte Rente zu wählen. Der Wert der Option hängt davon ab, wie sehr sich die garantierten Sterbetafeln und Zinssätze von den aktuellen Sterberaten und Zinssätzen unterscheiden. Daher sind die Auswirkungen auf die Verbindlichkeiten aus dem Versicherungsgeschäft unter Umständen abhängig vom Verhalten der Versicherungsnehmer.
Aufwendungen und Inflation | In der Schweiz werden Aufwendungen auf der Basis interner Statistiken bei der Prämienberechnung berücksichtigt. Die so berechneten Beträge werden auf die verschiedenen Sparten umgelegt. Bei diesen Berechnungen wird auch die Inflation berücksichtigt.
In bestimmten Märkten richtet sich die Aufteilung der Aufwendungen nach den Aktivitäten. Wiederkehrende Kosten werden mit dieser Methode in folgende Hauptkategorien aufgeteilt: Abschlusskosten, Verwaltungskosten und Vermögensverwaltungskosten.
Erträge aus Kapitalanlagen | Annahmen zu Erträgen aus Kapitalanlagen beruhen auf der strategischen Asset Allocation. Bei bestimmten Anlageklassen wird eine feste Rendite verwendet, die von der Gruppe zentral festgelegt wird. Von diesem Bruttoertrag aus Kapitalanlagen werden die prognostizierten Vermögensverwaltungsgebühren abgezogen, sodass sich der Nettoertrag aus Kapitalanlagen ergibt.
Die technischen Zinssätze in der Schweiz basieren auf Annahmen über garantierte Leistungen und Diskontsätze. In bestimmten Ländern beruhen die Verbindlichkeiten aus dem Versicherungsgeschäft auf den garantierten Zinssätzen.
Wertminderung des Goodwills
Der Goodwill wird jährlich (im Herbst) auf Wertminderung überprüft, oder häufiger, wenn Ereignisse oder veränderte Umstände darauf hindeuten, dass eine Wertminderung vorliegen könnte. Die wiedereinbringbaren Beträge aus dem Geschäft, auf das sich der Goodwill bezieht, werden anhand von Berechnungen des Nutzungswerts (Value in Use) ermittelt. Diese Berechnungen erfordern den Einsatz von Schätzungen, die in Anhang 18 erläutert sind.
Verbindlichkeiten aus leistungsorientierten Vorsorgeplänen
Die Swiss Life-Gruppe verwendet zur Berechnung der Verbindlichkeiten aus leistungsorientierten Vorsorgeplä- nen bestimmte Annahmen. Diese Annahmen umfassen die erwartete Rendite des Planvermögens sowie künftige Lohn-/Gehaltserhöhungen und Rentenerhöhungen, die aus Schätzungen auf der Basis früherer Erfahrungen abgeleitet wurden. Die Annahmen zur erwarteten Rendite des Planvermögens stehen im Einklang mit der Anlagepolitik in Bezug auf die Vermögenswerte und deren erwartete Erträge.
Die Annahmen sind in Anhang 24 erläutert.
Ertragssteuern
Latente Steuerguthaben werden im Hinblick auf noch nicht genutzte steuerliche Verlustvorträge und noch nicht genutzte Steuerguthaben insoweit erfasst, als eine Realisierung des entsprechenden Steuervorteils wahrscheinlich ist. Die Beurteilung der Wahrscheinlichkeit einer Realisierung des Steuervorteils erfordert Annahmen, die auf der Geschichte der jeweiligen Gesellschaft und auf budgetierten Daten für die Zukunft beruhen.
Rückstellungen
Der Ausweis der Rückstellungen erfordert Annahmen über die Wahrscheinlichkeit, die Höhe und den Zeitpunkt eines Abflusses von Ressourcen, die einen wirtschaftlichen Nutzen darstellen. Soweit ein Abfluss von Ressourcen, die einen wirtschaftlichen Nutzen darstellen, wahrscheinlich und eine verlässliche Schätzung möglich ist, wird eine Rückstellung ausgewiesen.
