Kontrollwechsel und Abwehrmassnahmen
Angebotspflicht | In den Statuten der Swiss Life Holding ist weder eine «Opting-up»- noch eine «Opting-out»-Klausel nach Art. 32 bzw. Art. 22 BEHG (Bundesgesetz über die Börsen und den Effektenhandel) vorgesehen.
Kontrollwechselklauseln | Es bestehen keine vertraglichen Bestimmungen zugunsten des Verwaltungsrats oder der Konzernleitung hinsichtlich eines Kontrollwechsels.