Swiss Life Group
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Mitwirkungsrechte der Aktionäre

Stimmrechtsbeschränkung Bei der Ausübung des Stimmrechts kann kein Aktionär für eigene und vertretene Aktien zusammen mehr als 10% des gesamten Aktienkapitals direkt oder indirekt auf sich vereinigen. Dabei gelten juristische Personen und Personengesellschaften, die durch Kapital, Stimmrecht, einheitliche Leitung oder auf andere Weise miteinander verbunden sind, sowie natürliche oder juristische Personen und Personengesellschaften, welche durch Absprache, als Syndikat oder auf andere Weise koordiniert handeln, als eine einzige Person. Eine Änderung oder Aufhebung der Stimmrechtsbeschränkung erfordert die Zustimmung von zwei Dritteln der an der Generalversammlung vertretenen Aktienstimmen sowie die absolute Mehrheit der vertretenen Aktien-Nennwerte. Der Verwaltungsrat kann unter Beachtung des Grundsatzes pflichtgemässen Ermessens Ausnahmen von dieser Limite zulassen; im Berichtsjahr wurden allerdings keine Ausnahmen gewährt.

Vertretungsrecht Die Statuten besagen, dass sich ein Aktionär durch einen anderen Aktionär, gesetzlichen Vertreter, Organvertreter, unabhängigen Stimmrechtsvertreter oder Depotvertreter vertreten lassen kann. Weiter besteht für verheiratete Personen die Möglichkeit, sich durch den Ehepartner vertreten zu lassen, auch wenn dieser selbst nicht Aktionär ist.

Statutarische Quoren Zusätzlich zu den gesetzlich vorgesehenen Beschlüssen ist das qualifizierte Quorum (Zustimmung von mindestens zwei Dritteln der vertretenen Aktienstimmen sowie der absoluten Mehrheit der vertretenen Aktien-Nennwerte) auch erforderlich für:

  • Änderungen der Bestimmungen über Stimmrechtsbeschränkungen

  • Auflösung der Gesellschaft mit Liquidation

  • Abberufung von mehr als einem Drittel der Verwaltungsratsmitglieder

  • Änderung dieser statutarischen Bestimmungen

Einberufung der Generalversammlung und Traktandierung Die statutarisch vorgesehenen Einberufungs- und Traktandierungsregeln für die Generalversammlung geben die gesetzlichen Bestimmungen wieder. Aktionäre, welche Aktien im Nennwert von mindestens einer Million Franken vertreten, können innert einer vorgängig von Swiss Life Holding publizierten Frist schriftlich unter Angabe der Anträge die Traktandierung eines Verhandlungsgegenstands verlangen. Dem schriftlichen Begehren ist eine Sperrerklärung einer Bank beizulegen, wonach die Aktien bis nach der Generalversammlung hinterlegt sind.

Eintragung im Aktienbuch Das Aktienregister bleibt bis zum Vortag der Generalversammlung offen. Die Gesellschaft behält sich aber in jedem Fall vor, von der gesetzlichen Anerkennungsfrist von 20 Tagen für Eintragungen im Aktienbuch gemäss Art. 685g OR Gebrauch zu machen. Aus administrativen Gründen (Postlaufzeiten) besteht für die Teilnahme an der Generalversammlung ein Anmeldeschluss, der in der Regel sieben Kalendertage vor dem Anlass liegt.

Abstimmungsverfahren und -system Die Abstimmungen bei der Swiss Life Holding erfolgen grundsätzlich offen. Der Vorsitzende der Generalversammlung bzw. Aktionäre, die zusammen mindestens 10% des gesamten Aktienkapitals vertreten, können eine schriftliche Abstimmung verlangen. Der Vorsitzende kann schriftliche Abstimmungen elektronisch durchführen. Die Swiss Life Holding setzt ein zertifiziertes Informatiksystem ein, welches die Abwicklung funkunterstützter Abstimmungen in der Versammlung und die genaue Zählung der vertretenen Aktienstimmen ermöglicht.