

|
Kontrollwechsel und Abwehrmassnahmen
Angebotspflicht In den Statuten der Swiss Life Holding ist weder eine «Opting-up»- noch eine «Opting-out»-Klausel nach Art. 32 bzw. Art. 22 BEHG (Bundesgesetz über die Börsen und den Effektenhandel) vorgesehen.
Kontrollwechselklauseln Es bestehen keine vertraglichen Bestimmungen zugunsten des Verwaltungsrats oder der Konzernleitung hinsichtlich eines Kontrollwechsels.
|